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KSR Nr. 3 vom Seite 7

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung setzt nicht zwingend die Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

Peter Mann

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eigentlich eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung. In der praktischen Anwendung führt sie jedoch zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Zwischen der FinanzverwaltungS. 8und dem veräußernden Unternehmer ist dann häufig streitig, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung vorliegen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH zu einem weiteren Abgrenzungsproblem Stellung genommen.

Allgemeines

Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG soll vermeiden, dass bei der Übertragung eines gesamten Unternehmens oder eigenständig lebensfähigen Unternehmensteilen für jeden übertragenen Gegenstand Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Daher unterliegt die Übertragung von Unternehmen oder eines in der Gliederung eines Unternehmens besonders geführten Betriebs nicht der Umsatzsteuer. Die Regelung ist eine besondere Form der Rechtsnachfolge (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Denn der Erwerber des Unternehmens tritt an die Stelle des Veräußerers. Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt diese Rechtsnachfolge jedoch nur ein, wenn der Erwerber das Unternehmen auch tatsächlich fortführt. Bei einer sofortigen Abwicklung des Unternehmens durch d...