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Ausbildungskosten für den Sohn
BFH betont den Maßstab der Fremdüblichkeit
Als einen Weg, das Abzugsverbot für die erstmalige Berufsausbildung (und ggf. ein Erststudium) zu umgehen, nennt das Gesetz (§ 12 Nr. 5 EStG) die Ausbildungsdienstverhältnisse. Als Arbeitgeber kommt dabei auch ein Betrieb (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) der Eltern (oder anderer Angehöriger) in Betracht. In einem Einzelfall, in dem es um eine weiterführende Ausbildung des Sohnes ging, hat der BFH als entscheidenden Gesichtspunkt den des Fremdvergleichs herausgestellt.
Sohn als Nachfolger in einer Facharztsozietät
Ein Facharzt betrieb zusammen mit einem Fachkollegen eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis. Da abzusehen war, dass er in einigen Jahren seine kassenärztliche Zulassung aus Altersgründen würde zurückgeben müssen, wollte er seinem Sohn die Nachfolge in die Praxis ermöglichen. Die Sozietät schloss mit dem bereits als Zahnarzt ausgebildeten Sohn einen Vertrag, wonach sie die Aufwendungen (2001: 54.812,02 €) für eine Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie übernehmen würde. Der Sohn verpflichtete sich, diese Aufwendungen anteilig zu erstatten, falls das vorgesehene Gesellschaftsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren gekünd...