Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG
Wahlrecht ist im „veräußernden” Betrieb auszuüben
Das Bilanzierungswahlrecht, auf welche Reinvestitionsgüter eine § 6b-Rücklage übertragen werden soll, ist in dem Betrieb auszuüben, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist, der mit der Rücklage neutralisiert werden soll.
Bildung einer § 6b-Rücklage
Nach § 6b Abs. 3 EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, die in den folgenden vier Jahren auf die Anschaffungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter erfolgsneutral übertragen werden kann. Die Kläger bewirtschafteten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform der GbR (Westbetrieb). Daneben bewirtschaftete ein Gesellschafter einen weiteren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zunächst allein und dann zusammen mit dem anderen Gesellschafter in Form einer atypisch stillen Gesellschaft (Ostbetrieb). In den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 veräußerten die Gesellschafter verschiedene Grundstücke, die zu ihrem Sonderbetriebsvermögen des Westbetriebs gehörten. Die Kläger bildeten in ihren Sonderbilanzen, die sie zeitnah beim Finanzamt einreichten, gewinnmindernde Rücklagen nach § 6b EStG. Die Bildung der Rücklage in den Sonderbilanzen der Ges...