Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache (hier: Unterhaltsstreit) können
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG qualifiziert werden – Anschluss
an , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 8 DStR 2013 S. 6 Nr. 16 DStRE 2013 S. 655 Nr. 11 DStZ 2013 S. 175 Nr. 6 EFG 2013 S. 523 Nr. 7 EStB 2013 S. 231 Nr. 6 StBW 2013 S. 248 Nr. 6 YAAAE-30414
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