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NWB BB 3/2013 S. 71

Kündigungsschutz: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Berechnung der Betriebsgröße

Das BAG hat entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem i. d. R. vorhandenen Personalbedarf beruht. Das Kündigungsschutzgesetz ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für Arbeitnehmer, die nach dem eingestellt wurden, nur dann anwendbar, wenn in dem Betrieb i. d. R. mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Der Kläger war ein Arbeitnehmer des Beklagten, der diesen fristgerecht kündigte. Der Beklagte beschäftigte zur Zeit der Kündigung zehn eigene Arbeitnehmer. Der Kläger trug vor, bei der Berechnung der Arbeitnehmer seien auch die Leiharbeitnehmer einzubeziehen. Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, gab das BAG dem Kläger Recht.

Das BAG könnte nicht ausschließen, dass bei...