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Zollrecht | Rückforderung von aufgrund gefälschter Einfuhrnachweise gewährter Ausfuhrerstattung
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In einem Rückforderungsverfahren trägt zwar grds. derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des Hauptzollamts betroffen ist. In dessen Verantwortungsbereich fällt nicht, dass diesem nicht aufgrund betrügerischer Machenschaften des Ausführers oder seiner Geschäftspartner, für deren Auswahl und Tun jener verantwortlich ist, gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt werden oder dass Fälschungen sogleich erkannt werden. (2) Ein Ausführer, der der Behörde gefälscht...