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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 8/12

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1TabStG § 4 Nr. 2TabStG § 4 Nr. 4TabStG § 10 Abs. 1TabStG § 15 Abs. 1TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 1TabStG § 19 Abs. 2BierStG § 1 Abs. 1BierStG § 3 Nr. 2 bzw. BranntwMonG § 132 Nr. 2BierStG § 3 Nr. 3BierStG § 9 Abs. 1 bzw. BranntwMonG § 138 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1BierStG § 16 Abs. 2BranntwMonG§ 130 Abs. 1BranntwMonG § 132 Nr. 3BranntwMonG § 143 Abs. 1BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1BranntwMonG § 145 Abs. 2 ZK Art. 166 RL 2008/118/EG Art. 7 RL 2008/118/EG Art. 21 ZollV § 27

Verbrauchsteuerentstehung bei Entnahme einer Ware aus dem Steuerlager innerhalb der Freizone gemäß Art. 166 Zollkodex

Leitsatz

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem in der Freizone des Hamburger Hafens (Art. 166, 167 Zollkodex) befindlichen Steuerlager entnommen, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte, gelten sie mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuern als in den freien Verkehr überführt. Daran ändern auch die Ausstellung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV oder die sich aus dem Status als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Besonderheiten nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-29658

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