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BFH 6.11.2012 VIII R 49/10, StuB 4/2013 S. 151

Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

(1) Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. (2) Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschaf-ter war (Bezug: § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO).

Praxishinweise

Aufwendungen eines Stpfl. für die Ausbildung bzw. die berufliche Fortbildung seiner Kinder gehören grds. zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Das gilt auch dann, wenn Personengesellschaften Kosten für die Ausbildung von Kindern der Gesellschafter als Betriebsausgaben geltend machen. Ausbildungskosten sind aber ausnahmsweise als