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StuB 4/2013 S. 159

Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz TzBfG), und bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz TzBfG). Allerdings können durch Tarifvertrag sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG); auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).

Im Streitfall war der Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertra...