Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz TzBfG), und bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz TzBfG). Allerdings können durch Tarifvertrag sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG); auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).
Im Streitfall war der Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertra...