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Anwesenheit Dritter bei mündlicher Steuerberaterprüfung unzulässig
Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind (Bezug: § 14 DVStB; § 175, § 193 Abs. 1 GVG).
Die DVStB enthält in § 14 Abs. 2 eine Bestimmung, die die Teilnahme von Zuhörern bzw. der Öffentlichkeit regelt. Nach Satz 1 der Vorschrift sind die Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses nicht öffentlich. Satz 2 gestattet den „Vertretern” der Finanzverwaltung bzw. des Vorstands der Steuerberaterkammer die Anwesenheit, allerdings nur während des Prüfungsgesprächs und nicht etwa anschließend auch noch bei der Beratung. Es ist daher unzulässig, wenn w...