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Versicherungsvertragsrecht | Drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Die vom Gesetz geforderte Belehrung des Versicherungsnehmers durch „gesonderte Mitteilung in Textform” über die Leistungsfreiheit der Versicherung bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit (§ 28 Abs. 2, 4 VVG) muss nicht auf einem separaten Blatt erfolgen, sondern kann auch in einem Schadensfragebogen o. Ä. enthalten sein. In diesem Fall muss sich die Belehrung aber durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie nicht zu übersehen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der beklagten Firmenschutzversicherung Versicherungsleistungen wegen eines von ihm auf 31.000 € bezifferten Schadens aus einem Einbruch in seinen Fliesenlegerbetrieb geltend gemacht. Die Beklagte hielt sich für leistun...