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Frist für Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Mit [i]Ausübung des Wahlrechts auch noch nach Ablauf von zwei WochenSchreiben vom - RS 2011/586 hatte der GKV-Spitzenverband auf eine Anfrage des Bundesversicherungsamts hin die Auffassung vertreten, dass die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen auch noch nach Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen könne. Dies sei auch das Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge vom . Weder aus der Formulierung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V noch aus der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ließen sich sachliche Gründe für die Einschränkung des Wahlrechts des Versicherten ableiten. Das Wahlrecht des Versicherungspflichtigen werde erst durch die wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle verwirkt.
[i]BSG, Urteil vom 21. 12. 2011 - B 12 Kr 21/10 R NWB GAAAE-11106Zwischenzeitlich hat das BSG entschieden, dass die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht mehr wirksam ausgeübt werden kann. Eine Ausdehnung der Frist für die Ausübung des Wahlrechts über den im Gesetz genannten Zeitraum hinaus hält das BSG nicht für zulässig. Der GKV-Spitzenverband hat sich daraufhin der Sichtweise des BSG angeschlossen und mit Schreiben vom - RS 2013/35 auf die geändert...