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BGH 12.12.2012 VIII ZR 89/12, NWB 7/2013 S. 423

Kaufrecht | Strohmannvertrag ist kein Scheingeschäft

Schiebt ein gewerblicher Händler beim Verkauf einer beweglichen Sache (hier: Pkw) einen Verbraucher (hier: seine Ehefrau) als Strohmann vor, um die Sachmängelhaftung ausschließen zu können, handelt es sich dabei nicht um ein Scheingeschäft (dann Nichtigkeit des Vertrags, § 117 Abs. 1 BGB), wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Folgen von beiden Parteien gewollt waren. Der Kaufvertrag ist somit für den Strohmann rechtlich bindend. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Käufer von der Strohmanneigenschaft Kenntnis gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wäre.

Anmerkung:

Im entschiedenen Fall ging es nicht um die Sachmängelhaftung des Händlers. Zu dieser hatte der BGH bereits im Jahr 2006 entschieden ( NWB JAAAC-35052), dass sich bei einer derartigen Sachlage die Män...