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Umsatzsteuer | Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen als ehrenamtliche Tätigkeiten
Zur Anwendung von § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG auf Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit Stellung genommen. Danach ist die Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung nicht anzunehmen, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Eine Steuerbefreiung ist daher nicht möglich.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist diese Regelung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2013 erzielt werden.