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Einkommensteuer | Kosten für Straf-/Disziplinarverfahren als außergewöhnliche Belastung
Wird der Steuerpflichtige im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen, scheidet nach dem ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus. Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des BFH (, BStBl 2011 II S. 1015) zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen führe zu keinem anderen Ergebnis.
Auch ein Abzug als Werbungskosten kam im Streitfall nicht in Betracht. Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, könnten zwar grds. Werbungskosten sein. [i]Schmitz-Herscheidt, NWB 3/2013 S. 112; Kanzler, NWB 29/2011 S. 2432Die Annahme von Erwe...