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Einkommensteuer | Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung bei Überschussbeteiligungen
Die OFD Münster hat mit zur Beurteilung von Leistungsmitteilungen von Lebensversicherungsgesellschaften Stellung genommen und klargestellt, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Der Auffassung, dass jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei, mit der ein neues Rentenstammrecht begründet werde, ist nicht zu folgen.