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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2938/11 VBr

Gesetze: BranntwMonG § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1BranntwMonG § 143 Abs. 3BranntwMonG § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2073/2004 Art. 28

Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

Leitsatz

  1. Kann der Inhaber eines offenen Branntweinlagers im Inland nicht nachweisen, dass der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren an einen Steuerlagerinhaber in Schweden versandte Alkohol am Bestimmungsort angelangt ist, weil die Unterzeichner der Empfangsbestätigungen nicht zur Vertretung dieses lediglich vorgetäuschten Bestellers befugt waren, wird der Alkohol aus dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

  2. Die Branntweinsteuer ist im Abgangsmitgliedstaat von dem Versender zu erheben, wenn der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung nicht festgestellt werden kann.

  3. Für die Steuerschuldnerschaft kommt es nicht darauf an, ob der Versender erkannt hat oder erkennen konnte, dass der Branntwein nicht in das Steuerlager des vorgetäuschten Empfängers geliefert werden sollte.

  4. Der Umstand, dass Auskünfte der schwedischen Finanzverwaltung lediglich in elektronischer Form erteilt worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAE-28806

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