Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager
Leitsatz
Kann der Inhaber eines offenen Branntweinlagers im Inland nicht nachweisen, dass der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
an einen Steuerlagerinhaber in Schweden versandte Alkohol am Bestimmungsort angelangt ist, weil die Unterzeichner der Empfangsbestätigungen
nicht zur Vertretung dieses lediglich vorgetäuschten Bestellers befugt waren, wird der Alkohol aus dem Verfahren der Steueraussetzung
entzogen.
Die Branntweinsteuer ist im Abgangsmitgliedstaat von dem Versender zu erheben, wenn der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung
nicht festgestellt werden kann.
Für die Steuerschuldnerschaft kommt es nicht darauf an, ob der Versender erkannt hat oder erkennen konnte, dass der Branntwein
nicht in das Steuerlager des vorgetäuschten Empfängers geliefert werden sollte.
Der Umstand, dass Auskünfte der schwedischen Finanzverwaltung lediglich in elektronischer Form erteilt worden sind, steht
ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-28806
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