Kindergeldanspruch eines „berechtigt erwerbstätigen” Asylbewerbers
Leitsatz
1. Eine „berechtigte Erwerbstätigkeit” i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG liegt vor, wenn ein Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt und für gemeinnützige Arbeiten unter den Beschränkungen des § 5 AsylbLG eingesetzt wird,
wenn der Asylbewerber stetig zum Dienst erschienen ist und in den Arbeitsalbauf integriert war.
2. Der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG stellt keine Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 375 Nr. 5 EStB 2013 S. 189 Nr. 5 TAAAE-28788
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