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PiR Nr. 2 vom Seite 67

Veräußerung mehrheitsvermittelnder Anteile an (de facto) agent

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Die U GmbH hielt bislang 55 % der Anteile an der börsennotierten A AG. Aus kartellrechtlichen Gründen muss diese Quote auf 45 % reduziert werden. Zum veräußert die U daher ein 10 %-Paket an ihre Hausbank HB. Die verbrieften Aktien werden unverzüglich vom Depot der Verkäuferin auf das der Käuferin übertragen. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung ist damit abgeschlossen. Der Anteilsverkaufsvertrag erhält folgende Regelungen:

  • HB erwirbt die Anteile ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung binnen längstens zwölf Monaten, wobei in den ersten drei Monaten eine Veräußerung nur zum Mindestverkaufspreis zulässig ist.

  • Der an U zu entrichtende Kaufpreis wird bis zur Weiterveräußerung darlehensweise gestundet.

  • Der Kaufpreis beträgt 97 % des Weiterveräußerungspreises zuzüglich eventuell während der Besitzdauer der HB von dieser empfangenen Dividenden.

  • HB darf die Aktien nicht verpfänden, unterliegt im Übrigen aber keinen Interessenwahrungspflichten gegenüber U und darf insbesondere auch die Stimmrechte aus den erworbenen Anteilen frei ausüben.

  • Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist nicht zulässig.

Zum Bilanzstichtag hat HB noch keine...

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