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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung, Sperrwirkung von Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 gegenüber Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern
Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm`s length” (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002; Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959). S. 117
Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 entspricht weitgehend Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens und enthält eine mit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG inhaltlich vergleichbare Gewinnkorrekturvorschrift für untereinander verbundene Unternehmen: „Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm ...