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StuB 3/2013 S. 119

Bestellung von Vereinsorganen durch Blockwahl

Ein Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. § 27 Abs. 1, § 32 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Folglich ist damit eine sog. Block- oder Globalvorstandswahl, bei der aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen zu einer einzigen Wahl zusammengefasst wird, nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Ohne Bedeutung ist dabei, dass laut Versammlungsniederschrift der Gesamtvorschlag eine „überwältigende Mehrheit” erhalten hat und dadurch das Einverständnis der Versammlung mit der Blockwahl indiziere, denn auch ein solches Einverständnis kann ein satzungswidriges Wahlverfahren nicht nachträglich legalisieren (vgl.