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USt direkt digital Nr. 2 vom Seite 11

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschn. 8.2. UStAE)

Nach § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs.2 UStG sind bestimmte Umsätze für die Luftfahrt von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist u. a., dass die Umsätze für Unternehmen bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen. Außerdem dürfen diese Unternehmen keine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien Beförderungen von kranken und verletzten Personen durchführen. Bei im Inland ansässigen Luftverkehrsunternehmen wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wenn diese in der vom BMF hierzu herausgegebenen Liste aufgeführt sind (vgl. Abschn. 8.2. Abs. 3 S. 6 UStAE). Mit dem neuen BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom neu herausgegeben. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom - IV D 3 - S 7155-a/11/10002 (2012/0039097) -, BStBl I S. 140, beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen

  • AEROHELI International GmbH & Co. KG, 03058 Neuhausen,

  • Agrarflug Helilift GmbH & Co. KG, 59227 Ahlen,

  • Bertelsmann Aviation GmbH, 33142 Büren,

  • Donau...