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Einkommensteuer | Übezimmer einer Musikerin als häusliches Arbeitszimmer
Nach dem ist ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbständig tätigen Berufsmusikerin, das zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie für das Präparieren der Klarinettenmundstücke und das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der aufzuführenden Musikstücke genutzt [i]Geserich, NWB 6/2012 S. 448wird, ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.