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Abgabenordnung | Zur Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung
Nach dem liegen bei Abgabe von zwei (nachträglichen) Steuererklärungen, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern erklärt werden, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus, dass es sich bei den Steuererklärungen nicht um Erkenntnismittel handele, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen. Denn allein durch die Angaben in den Steuererklärungen könne der Kläger die Abweichungen hinsichtlich der Höhe der Umsätze und der geltend gemachten [i]infoCenter „Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen” NWB OAAAA-57026 Vorsteuern nicht begründen. Andere Unterlagen, wie z. B. entsprechende Eingangsrechnungen, wurden im Streitfall nicht vorgelegt.
Im Streitfall kam auch eine Änderung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO nicht in Betracht...