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BFH 26.9.2012 VII R 3/11, NWB 6/2013 S. 342

Abgabenordnung | Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO auch bei fehlendem Steuerschaden

Nach dem bemisst sich der für die Haftung nach § 71 AO maßgebliche Schaden allein nach dem Umfang der tatsächlichen Erfüllung der Steuerschuld, zu deren rechtzeitiger Begleichung der zur Haftung Herangezogene verpflichtet war. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn feststeht, dass bei einer Gesamtschau von Scheingeschäften an den Fiskus ein höherer Betrag an Umsatzsteuer abgeführt als an Vorsteuer in Anspruch genommen worden ist. Der von der Haftung umfasste Steuerschaden durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus Lieferanten-Rechnungen wird nicht kompensiert durch die Entrichtung der in den Rechnungen ausgewiesen...