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NWB Nr. 6 vom Seite 408

Bei Müllers hat´s gebrannt, brannt, brannt, ...

Dass (hochprozentiger) Alkohol wärmt und etwa genutzt werden kann, wenn man stark friert, ist ja eine alte – wenn auch umstrittene – „Volksweisheit”. Ebenso steigert ein Feuer bei klirrender Kälte das Wohlbefinden. Ob der Müller nun Schnaps brennt, oder bei ihm ein Feuer lodert; diese Steuern erwärmen auch bei Schnee und Eis das Herz:

Branntweinsteuer
Geregelt wurde die Besteuerung des Branntweins ursprünglich im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom . Dieses regelte auch das im Jahr 1918 von Kaiser Wilhelm II errichtete Branntweinmonopol; welches nunmehr ein Auslaufmodell (Brandweinmonopolabschaffungsgesetz) ist. Die Bundesregierung folgt damit einer EU-Vorgabe und schickt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Alkoholsteuergesetz als Anschlussregelung ins Rennen. Die Brennereien großer landwirtschaftlicher Betriebe werden nur noch bis Ende 2013 vom Bund subventioniert. Für Klein- und Obstbrennereien endet das Brandweinmonopol nach einer Übergangsfrist erst zum .

Das seit über 100 Jahren bestehende Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen wurde hingegen aus ökologischen und kulturellen Beweggründen (Pflege der Kulturlandschaften; Erhalt der ökologisch wertvollen Streuobstwiesen) in den Entwurf des neuen...