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KSR Nr. 2 vom Seite 8

Prüfung der Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale”

Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Tim Lühn

Der BFH hat entschieden, dass Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer eines Taxiunternehmens ergeben, vom Zoll eingesehen und geprüft werden dürfen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Genossenschaft örtlicher Taxiunternehmen, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer, deren Fahrer sich bei der Klägerin bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN anmelden. Durch die Genossenschaftssatzung bzw. den Teilnehmervertrag ist die Klägerin eng in das Auftragsverhältnis zwischen den Taxifahrern und den Kunden eingebunden. Sie übt für die Taxifahrer in erheblichem Umfang Weisungs- und Überwachungsrechte aus, nimmt eingehende Fahraufträge entgegen und verteilt diese verbindlich unter den registrierten Fahrern, registriert die Aufträge für die Fahrer über die PIN und erstellt für besondere Fahrdienste über bargeldlose Fahrten auch Rechnungen.

Der BFH bestätigte, dass der Zoll die Geschäftsunterlagen der Taxizentrale, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der eingesetzten Fahrer sowie die ihnen zugeteilten Fahraufträge ergeben, einsehen und prüfen darf, weil sie Auftraggeberin i. S. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.

Hintergrund

Die Zollverwaltung prüft nach