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NWB direkt Nr. 5 vom Seite 100

Sind Windfarmen/-parks dem Grundvermögen zuzurechnen?

Reinhard Stöckel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-27641 Bundesweit bestehen bereits über 20.000 Windenergieanlagen (WEA). WEA sind meist als Windfarmen/-parks (mindestens drei WEA innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche) konzipiert. Zur Errichtung einer WEA sind umfangreiche Genehmigungsverfahren zu durchlaufen.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Betreiber der WEA und Vertragslaufzeit

[i]WEA-Betreiber regelmäßig Pächter Die WEA-Betreiber sind regelmäßig nicht Eigentümer der Standortflächen, so dass zur Betreibung der WEA entsprechende Verträge mit den Eigentümern von Standort- und Gestattungsflächen (Baulasten-/Abstandsflächen) notwendig sind. Die Verträge sehen hierzu regelmäßig eine feste Laufzeit von 20 Jahren vor.

Betriebsvorrichtung

[i]WEA ist BetriebsvorrichtungDie WEA lassen lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu und sind deshalb als Betriebsvorrichtungen anzusehen (s. auch ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteil vom - II R 25/10, BStBl 2012 II S. 403).

Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

[i]Landwirtschaftliches Vermögen nur bei nachhaltiger Nutzung Grundstücke, die zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken verpachtet und deren nicht mit Betriebsvorrichtungen überbaute Grundstücksfläche weiterhin zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sind nur dann dem land- u...