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Mietrecht | Kein Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens
Zahlt der Vermieter ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter aus, weil er mit der Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, hat der Mieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen im entschiedenen Fall bereits deshalb nicht vor, weil die auf Restmiete klagende Vermieterin in dem Zeitraum, für den die widerklagende Mieterin Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war, und daher eine Geldschuld nicht vorlag, weil der Anspruch des Mieters auf [i]Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474Rückerstattung zu viel bezahlter Betriebskosten erst mit Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt ...