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BGH 15.01.2013 XI ZR 22/12, NWB 5/2013 S. 263

Bankrecht | Privatbank darf Girovertrag jederzeit ordentlich kündigen

Die Regelung in den AGB einer Privatbank (hier: Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002), nach der diese die gesamte Geschäftsverbindung jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand und ist damit wirksam. Im entschiedenen Fall hatte die Privatbank der klagenden Kundin – einer GmbH im Zeitschriftenhandel – den Girovertrag mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt. Die dagegen erhobene Feststellungsklage war erfolglos. Nach Ansicht des BGH ist es nicht erforderlich, dass die AGB eine Regelung enthalten, nach der das Interesse der Bank an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse des Kunden an einer Vertragsfortführung abzuwägen ist. Die Ausübung des Kündigungsrechts war auch nicht verbots- oder treuwidrig....