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Gesellschaftsrecht | Eintragung erneuter Leistungserbringung zwecks Heilung verdeckter Sacheinlage
Wenn eine vor Inkrafttreten des MoMiG verdeckte Sacheinlage erbracht worden ist und diese nunmehr danach durch eine erneute Leistung von Einlagen erbracht werden soll, stellt die damit verfolgte Heilung der Sacheinlage keine eintragungsfähige Tatsache mit der Folge dar, dass eine Erfüllungswirkung mangels Prüfungskompetenz des Handelsgerichts ggf. außerhalb des Handelsregisters zu dokumentieren und nachzuweisen ist.