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Gesellschaftsrecht | Anlage- und Vermögensberatung in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands
Wenn bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands mit Anlage- und Vermögensberatung einer Kommanditgesellschaft zugleich ausdrücklich klargestellt wird, dass nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Tätigkeiten nicht ausgeübt werden (sollen), kann das Registergericht die beantragte Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht unter [i]Schwintowski, NWB 12/2012 S. 996Hinweis auf die Vorlage einer Genehmigung bzw. eines Negativattests der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ablehnen. Gleiches gilt auch im Fall einer Genehmigungspflicht für eine Anlageberatung (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO), denn schließlich habe der Gesetzgeber auch § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, wonach die Eintragung einer GmbH von der Vorlage jeglicher staatlicher Genehmigung abhängig gemacht werden konnte, im Zuge des MoMiG u. a. gerade d...