„Fünf statt sieben”
Leider zu spät!
Vor genau zwei Jahren, mit Beschluss vom , erklärte die EU-Kommission die Sanierungsklausel der steuerlichen Verlustverfallsregelung (§ 8c Abs. 1a KStG) rückwirkend für mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar. Begründung: Die Sanierungsklausel stelle eine rechtswidrige steuerliche Beihilfe dar, da sie selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten” begünstige. Die Bundesregierung wollte dies nicht kampflos hinnehmen und hat hiergegen Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union erhoben. Dort stellten die Richter nun fest, die Klage kam zu spät! Eingereicht am , war die Klagefrist am um Mitternacht gerade abgelaufen. Bitteres Ergebnis: Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (s. hierzu Seite 260). – Zu spät für eine Befassung in der letzten Bundestagssitzung des Jahres 2012 kamen auch die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013, dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression, dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, dem Schweizer Steuerabkommen und zur energetischen Gebäudesanierung (s. dazu Hechtner, NWB 52/2012 S. 4209). Diese Beratung hat der Bundestag nunmehr am 17. Januar „nachgeholt” (s. hierzu im Einzelnen Hörster auf Seite 265). Am 1. Februar ist dann der Bundesrat an der Reihe – wir werden berichten.
Auf Seite 268 macht Trinks – frühzeitig – auf eine mögliche Ausweitung der umsatzsteuerlichen Organschaft aufmerksam. Der Einbezug von Nichtunternehmern in eine Organschaft sei europarechtskonform, so sieht es jedenfalls Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen zum anhängigen EuGH-Verfahren C-85/11. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen wird, ist hoch. Sind damit zukünftig auch Holdings in den Organkreis einzubeziehen? Trinks beruhigt: Das Gericht prüft lediglich die Erlaubnis zum Einbezug von Nichtunternehmern. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung.
Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ist neu geordnet worden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch fünf statt sieben Veranlagungsformen. Aufgehoben wurden die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung mit Grundtarif oder Verwitweten-Splitting. Geblieben sind die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder „Sonder-Splitting” im Trennungsjahr sowie die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting. Nicht immer ist die Zusammenveranlagung mit Splitting-Tarif die optimale Variante. Je nach Ausgangssituation kann auch die Einzelveranlagung vorteilhaft sein. Egner/Quinten/Kohl befassen sich daher auf Seite 273 mit der Wahl der steueroptimalen Veranlagungsform.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 249
KAAAE-27660