Instanzenzug:
Gründe
1Das Verfahren erscheint geeignet, im Hinblick auf den - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre (im Anschluss an BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).
Fundstelle(n):
WAAAE-27523