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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 184/08 EFG 2013 S. 405 Nr. 5

Gesetze: UStG §§ 10, 17

Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- führt nicht zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen

Leitsatz

1. Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

2. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 854 Nr. 15
DStR 2013 S. 12 Nr. 14
DStRE 2013 S. 672 Nr. 11
EFG 2013 S. 405 Nr. 5
UStB 2013 S. 42 Nr. 2
HAAAE-27353

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