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FG München Urteil v. - 14 K 2779/11

Gesetze: AO § 130 Abs. 1, AO § 89 Abs. 2, UStG § 4 Nr. 9a

Rücknahme einer verbindlichen Auskunft

Leitsatz

Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (im Streitfall eine verbindliche Auskunft), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 86 Nr. 3
MAAAE-27347

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