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Keine Ausnahme für Umlaufvermögen von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG
Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind anders als Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG ausgenommen (Bezug: § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2, 5 EStG).
Damit schließt sich der IV. Senat des BFH der Rechtsprechung des X. Senats ( NWB KAAAD-87140, BStBl 2011 II S. 753 = Kurzinfo StuB 2011 S. 592 NWB HAAAD-88207) an. Einer Gesetzesauslegung, wonach auch der Zinsaufwand einer OHG für die von ihr angeschafften und im Umlaufvermögen ausgewiesenen Grundstücke ungekürzt abziehbar sein soll, steht der eindeutige Wortlaut von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG entgegen, so der BFH.