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Verfall des Urlaubsanspruchs langzeiterkrankter Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfällt allerdings auch ohne eine dahingehende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Dieses Erlöschen der Urlaubsansprüche gilt tarifvertragsunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse. Das folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Der EuGH hatte entschieden, dass ein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht geboten ist und ein Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vereinbar ist ( „ KHS” NWB AAAAE-15366). Die im öffentlichen Dienst angestellte K...