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Erbschaftsteuer | Ansprüche des Erben gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeiten?
Nach dem sind Forderungen des Erben gegen den Erblasser – unbeschadet des § 10 Abs. 3 ErbStG – nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn sie den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Forderungen niemals gegenüber dem Erblasser geltend gemacht wurden oder wenn sie verjährt sind.