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Förderung der Elektromobilität und Neuregelung zur Abgrenzung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten
Überblick über die Änderungen des KraftStG
[i]Zens, NWB 31/2010 S. 2455; ders., NWB 21/2009 S. 1580In dem am beschlossenen Regierungsprogramm Elektromobilität hatte die Bundesregierung festgestellt, dass nach aktuellem Rechtsstand im KraftStG ausschließlich solche Elektrofahrzeuge in den Genuss einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG kommen, die zur Fahrzeugart „Personenkraftwagen” gehören. Für den Bereich des Kraftfahrzeugsteuerrechts können aus Sicht des Bundeskabinetts in den Segmenten Nutzfahrzeuge und Leichtfahrzeuge erhebliche Potenziale liegen, die zu der angestrebten deutlichen Verbreitung der Elektromobilität beizutragen geeignet sind. Auch [i]Verkehrsteueränderungsgesetz vom 5. 12. 2012, BGBl 2012 I S. 2431für eine Förderung von Hybridfahrzeugen, insbesondere von Plug-in-Hybriden, hatte sich das Kabinett ausgesprochen. Im Ergebnis strebt das Regierungsprogramm Elektromobilität an, dass in Zukunft alle bis zum erstmals zugelassenen Pkw, Nutzfahrzeuge sowie Leichtfahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden, oder Pkw und Nutzfahrzeuge, die technologieneutral einen kombinierten Kohlendioxid-Typprüfwert unter 50g/km nachweisen, für einen verlängerten Zeitraum von zehn Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
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