NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
I. Grundsätze des § 16 InsVV
1§ 16 InsVV übernimmt für den Bereich der Treuhändervergütung in der sog. Wohlverhaltensperiode die Regelungen der §§ 7-9 InsVV. Diese Normen sind nicht direkt heranzuziehen, da die Verweisung im zweiten Abschnitt der InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Sachwalter und den Treuhänder des eröffneten Insolvenzverfahrens in § 10 InsVV nicht für die im dritten Abschnitt der InsVV geregelte Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO gilt.
2Die Sonderregelung des § 16 InsVV für den Treuhänder der Wohlverhaltensperiode ist notwendig, da die Vergütungsregelungen für Insolvenzverwalter und Treuhänder, welche wertbezogen auf Basis des Wertes der Insolvenzmasse und korrigiert durch Zu- und Abschläge aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens bemessen wird, nur äußerst schwer auf die von der Insolvenzmasse losgelösten Treuhändervergütung nach § 14 InsVV sowie die evtl. zusätzliche Überwachungsvergütung nach § 15 InsVV angewendet werden können.
II. Festsetzung der Stundensatzhöhe für eine Schuldnerüberwachung, § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV
3Die genaue Höhe des Stundensatzes für die dem Treuhänder nach § 292 InsO übertragene Überwachung des Insolvenzschuldners ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV vor Beginn der Überwachungstätigkeit durch das Insolvenzgericht im Schlusster...