NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Liersch, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 349 InsO schützt den öffentlichen Glauben des inländischen Grundbuchs sowie weiterer Register. Die Vorschrift stellt einen Sonderanknüpfungstatbestand zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs dar. Ausnahmsweise ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens danach nicht die lex fori concursus maßgeblich, sondern das deutsche Recht. Solange die Eröffnung des ausländischen Verfahrens nicht ins Grundbuch eingetragen ist, wird der gute Glaube des Erwerbers ebenso geschützt wie bei einem inländischen Verfahren. Auch der Schutz einer Vormerkung soll dem deutschen Verfahren entsprechend beibehalten werden.
2Eine § 349 Abs. 1 InsO vergleichbare Vorschrift, findet sich in Art. 14 EuInsVO, die allerdings – abweichend zu § 349 InsO – auf entgeltliche Verfügungen beschränkt ist.
II. Verfügung über einen eingetragenen Gegenstand oder ein eingetragenes Recht (§ 349 Abs. 1 InsO)
1. Tatbestandsvoraussetzungen
3Der Schuldner muss über einen in § 349 Abs. 1 genannten Gegensta...