NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 345 Öffentliche Bekanntmachung
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hess, in Hess, InsO, Band III, 2007; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Normzweck
1§ 345 InsO dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten und des Geschäftsverkehrs und damit zugleich der Vernichtung des guten Glaubens Dritter. Daneben sollen die Beteiligten in die Lage versetzt werden, ihre Mitwirkungsrechte geltend zu machen. Da ausländische Insolvenzverfahren nach dem lex fori concursus abgewickelt werden, findet eine öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich nur im Staat der Eröffnung statt. § 345 InsO schafft die Möglichkeit, die ausländische Verfahrenseröffnung auch im Inland bekannt zu machen, wenn ein Interesse hieran besteht.
2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Anerkennung der Verfahrenseröffnung
2Die erste Voraussetzung für die Bekanntmachung der ausländischen Verfahrenseröffnung ist, dass die Eröffnung in Deutschland gem. § 343 InsO ...