NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 344 Sicherungsmaßnahmen
Literatur
Albrecht/Kaharan, in Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsenzKommentar InsO, Stand: ; Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Kebekus/Sabel/Schlegel, in Graf-Schlicker InsO, 2. Aufl. 2010; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Normzweck
1§ 344 InsO entspricht weitgehend Art. 38 EuInsVO. Die Norm erweitert die Reichweite der Handlungsbefugnis eines ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters, um sicherzustellen, dass inländische Vermögensmassen nicht vor Eröffnung eines möglichen Partikularverfahrens verschlechtert werden. Nach § 343 Abs. 2 InsO werden bereits diejenigen Sicherungsmaßnahmen anerkannt, die im Eröffnungsverfahren nach ausländischem Recht ergehen. § 344 InsO erweitert die Möglichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zusätzlich um die Sicherungsmaßnahmen nach deutschem Recht. Das Vorgehen nach § 344 InsO kann gegenüber demjenigen nach § 343 Abs. 2 InsO vorteilhaft sein, da es für die Vollstreckung einer Maßnahme nach ausländischem Recht eines Vollstrecku...