NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Nachdem der Schuldner nach § 305 Abs. 1 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestellt hat, das Gericht nach Prüfung der Unterlagen ebenfalls zur der Auffassung gelangt ist, die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens habe Aussicht auf Erfolg, gilt der Antrag des Schuldners nach § 306 Abs. 1 Satz 1 bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan als ruhend gestellt.
2Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan infolgedessen, dass Einwendungen nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Einwendungen nach § 309 Abs. 3 Satz 1 durch einen oder mehrere Gläubiger erhoben werden und diese nicht durch eine Zustimmung ersetzt werden können, ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren gescheitert. Für das Scheitern eines Plans genügt es bereits, dass eine von mehreren erhobenen Einwendungen nicht durch eine Zustimmung ersetzt werden kann. Die Vorschrift des § 311 regelt genau diesen Fall.
3Weigert sich der Schuldner, auf Einwen...