NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 267 Bekanntmachung der Überwachung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift dient dazu den Rechtsverkehr über wesentliche Einzelheiten der Planüberwachung zu informieren.
II. Praktische Auswirkung
2Daher müssen die Planüberwachung, die Überwachung einer Übernahmegesellschaft, die Schaffung von Zustimmungsvorbehalten und die Höhe von Sanierungskreditrahmen öffentlich bekannt gemacht werden.
3Die Bekanntmachung sollte gemeinsam mit der Aufhebung des Verfahrens erfolgen. Die Regelung in Abs. 3 stellt sicher, dass die Eintragungen in die entsprechenden Registern (vgl. §§ 31 – 33 InsO) erfolgen und verhindert dadurch gutgläubigen Erwerb von Immobilien und eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen.
4Die genannten Sachverhalte sind zwingend öffentlich bekannt zu machen. Hiervon kann im Insolvenzplan nicht abgewichen werden.