NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 265 Nachrang von Neugläubigern
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Diese Vorschrift ergänzt die Privilegierung der Sanierungskredite. Ohne diese Vorschrift könnte der Schuldner durch die Begründung neuer Verbindlichkeiten (Neugläubiger) und der Tilgung alter Verbindlichkeiten bei dem gleichen Gläubiger dessen Rangstellung verbessern.
2Die Neugläubiger haben durch die Veröffentlichung des Sanierungskredits Kenntnis von dessen bevorzugter Behandlung. Wenn sie in dieser Konstellation Leistungen an den Schuldner erbringen, ohne eine Aufnahme als Sanierungskredit mit dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu vereinbaren, sind sie nicht schutzwürdig.
II. Praktische Auswirkung
3Nach § 265 Satz 2 InsO unterfallen die Forderungen aus Ansprüchen für Dauerschuldverhältnisse, die vor der Überwachung begründet wurden, für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte, dem Nachrang. Im Umkehrschluss stehen die vor dem ersten Kündigungstermin entstandenen Forderungen den Sanierungskrediten nach § 264 InsO gleich.
4Sonstige vertragliche Forderungen, welche nach der Planüberwachung begründet wurden, unterfallen nach dem Wortlaut von Satz 1 ebenfalls dem Nachrang.
5Forderungen aus ei...