NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 259 Wirkungen der Aufhebung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Während § 258 InsO die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelt, werden in § 259 InsO die Wirkungen der Aufhebung geregelt.
2Soweit keine Planüberwachung (§§ 260 ff. InsO) angeordnet ist, erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen vollständig zurück. Die Ämter des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder enden.
3Anfechtungsprozesse können fortgeführt werden, wenn dies im Plan vorgesehen ist.
II. Praktische Auswirkung
1. § 259 Abs. 1
4Vor dem ESUG war umstritten, ob eine nur teilweise Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsmacht auf den Schuldner zulässig ist. Durch das ESUG wurde der Gestaltungsbereich für Insolvenzpläne erweitert. Während die vollständige Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner nach altem Recht zwingend erfolgte, besteht nun die Möglichkeit verfahrensleitende und verfahrensbegleitende Insolvenzpläne zu gestalten, da eine entsprechende Öffnungsklausel in § 258 InsO eingefügt wurde.
5Daher können auch einzelne Ansprüche einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben. Die Praxis hat sich in der Vergangenheit damit geholfen, da...