Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 259 Wirkungen der Aufhebung

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Während § 258 InsO die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelt, werden in § 259 InsO die Wirkungen der Aufhebung geregelt.

2Soweit keine Planüberwachung (§§ 260 ff. InsO) angeordnet ist, erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen vollständig zurück. Die Ämter des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder enden.

3Anfechtungsprozesse können fortgeführt werden, wenn dies im Plan vorgesehen ist.

II. Praktische Auswirkung

1. § 259 Abs. 1

4Vor dem ESUG war umstritten, ob eine nur teilweise Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsmacht auf den Schuldner zulässig ist. Durch das ESUG wurde der Gestaltungsbereich für Insolvenzpläne erweitert. Während die vollständige Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner nach altem Recht zwingend erfolgte, besteht nun die Möglichkeit verfahrensleitende und verfahrensbegleitende Insolvenzpläne zu gestalten, da eine entsprechende Öffnungsklausel in § 258 InsO eingefügt wurde.

5Daher können auch einzelne Ansprüche einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben. Die Praxis hat sich in der Vergangenheit damit geholfen, da...