NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit der Bestätigung des Insolvenzplan endet das Planverfahren, nicht jedoch das Insolvenzverfahren. Dieses ist durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens vorliegen.
II. Praktische Auswirkung
1. § 258 Abs. 1
2Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren auf, wenn die notwendigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese sind ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan, eine Schlussrechnungslegung (str.), die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss sowie Zahlung bzw. Sicherstellung der Masseverbindlichkeiten.
3Vor der Änderung durch das ESUG wurde in der Rechtsprechung vertreten, dass eine zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft der Planbestätigung immer zu erfolgen habe. Dadurch war es beispielsweise nicht rechtssicher möglich Ansprüche einer Nachtragsverteilung vorzubehalten oder die Verteilung einer Einmalzahlung aus der Masse dem Insolvenzverwalter zu überlassen. Durch das ESUG hat der Gesetzgeber Absatz 1 ergänzt. Er hat den Halbsatzes „…und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsi...