NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 251 Minderheitenschutz
Literatur
Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit dem in § 251 normierten Minderheitenschutz eröffnet der Gesetzgeber denjenigen, deren Rechte bzw. Rechtstellungen durch den Insolvenzplan betroffen sind, die Möglichkeit, für den einzelnen nachteiligen Mehrheitsentscheidungen zu überwinden und die Bestätigung des für ihn nachteiligen Plans zu verhindern. Dabei setzt der Minderheitenschutz des § 251 weder voraus, dass der jeweilige Beteiligte bei der Abstimmung über den Plan stimmberechtigt war, noch, dass die Mehrheit der Gruppe, der der jeweilige Beteiligte zuzuordnen war, zugestimmt hat. Allerdings ist der letzte Fall eher theoretischer Natur, da im Falle der mehrheitlichen Ablehnung einer Gruppe der Schutz der Gruppenmitglieder bereits über § 245 Abs. 1 Nr. 1 gewährleistet ist und damit die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig nicht vorliegen wird.
2Die Vorschrift ist durch das ESUG in Abs. 1 und 2 geändert sowie durch Abs. 3 ergänzt worden. Durch die Änderungen in Abs. 1 un...